Newsletter - Fristen und Neuerungen zum Jahresabschluss 2018
Alle Jahre wieder
Zum 31.12.2018 enden für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss zum 31.12. aufstellen, wichtige Fristen rund um den handelsrechtlichen Jahresabschluss. In unserem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die wichtigsten handelsrechtlichen Fristen, die zum 31.12.2018 ablaufen. Zudem informieren wir Sie über handelsrechtliche Neuerungen, die teilweise bereits für den Jahresabschluss zum 31.12.2018 relevant sind.
Wichtige Fristen zum 31.12.2018 rund um den handelsrechtlichen Jahresabschluss
Offenlegung spätestens am 31.12.2018
Jahresabschlüsse müssen spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahres elektronisch beim Bundesanzeiger zur Bekanntmachung eingereicht werden. Für Jahresabschlüsse zum 31.12.2017 muss die Einreichung (oder Hinterlegung) demnach spätestens am 31.12.2018 erfolgt sein.
Für die Einhaltung der Frist kommt es nicht auf das Datum der Bekanntmachung an. Es genügt die fristgerechte elektronische Einreichung der Unterlagen.
Für kapitalmarktorientierte Unternehmen gilt eine kürze Frist von nur vier Monaten.
Tipp: Der Beschluss über die Ergebnisverwendung ist ebenfalls offenzulegen. Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Vorschrift befreit; Bei GmbHs ohne Aufsichtrat und Unternehmen mit Ergebnisabführungsvertrag oder Bilanzverlust ist eine Ergebnisverwendung nicht erforderlich.
Gesellschafterbeschluss zur Inanspruchnahme von Erleichterungen bei Aufstellung und Offenlegung des Jahresabschlusses
Sofern eine Kapitalgesellschaft (oder GmbH & Co. KG) als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens eines EU- oder EWR-Staats einbezogen wird, kann sie unter bestimmten Voraussetzungen erhebliche Erleichterungen bei der Aufstellung, Prüfung und Offenlegung ihres eigenen Jahresabschlusses und Lageberichts in Anspruch nehmen.
Eine der Voraussetzungen ist, dass alle Gesellschafter der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt haben.
Es empfiehlt sich, den Beschluss so frühzeitig wie möglich, jedenfalls aber noch vor Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres einzuholen. Bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr wäre der Beschluss also bis zum 31.12.2018 einzuholen, wenn die Befreiung für den Jahresabschluss zum 31.12.2018 in Anspruch genommen werden soll. Eine Beschlussfassung danach wird nur unter weiteren Vorkehrungen gangbar sein.
Soll die Befreiung nur für Zwecke der Offenlegung genutzt werden, ist es nach herrschender Meinung ausreichend, die Zustimmung bis zum Ende der Offenlegungsfrist einzuholen, für Jahresabschlüsse zum 31.12.2017 also bis zum 31.12.2108.
Wahl und Beauftragung des Abschlussprüfers
Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs müssen ihren Jahresabschluss und Lagebericht von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen lassen.
Die Beauftragung sollte noch vor dem Bilanzstichtag erfolgen. Der Beauftragung voran geht ein Beschluss der Gesellschafterversammlung (bzw. der Hauptversammlung) zur Wahl des Abschlussprüfers.
Als Abschlussprüfer können nur Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften beauftragt werden, die ihre Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer bei der WPK angezeigt haben. Steuerberater dürfen keine gesetzlichen Abschlussprüfungen durchführen.
Grund für die rechtzeitige Beauftragung: der Abschlussprüfer muss Gelegenheit haben, seine Prüfung ordnungsgemäß zu planen und notwendige Prüfungshandlungen vor dem Stichtag durchzuführen.
Hat der Abschlussprüfer z.B. keine Gelegenheit, an der Inventur zum Bilanzstichtag teilzunehmen, bleibt ihm in vielen Fällen nichts anderes übrig als den Bestätigungsvermerk einzuschränken. Daran hat in der Regel keiner der Beteiligten Interesse. (vgl. Artikel „5 vor 12 - Abschlussprüfer vor dem Abschlussstichtag beauftragen und Einschränkung des Bestätigungsvermerks vermeiden“)
Auch nicht prüfungspflichtige Unternehmen können freiwillig ihren Jahresabschluss prüfen lassen. Dies kann in bestimmten Fällen empfehlenswert oder gar geboten sein.
6 gute Gründe für eine freiwillige Abschlussprüfung erfahren Sie in unserem Beitrag.
SACHVERHALTSGESTALTUNGEN ZUR VERMEIDUNG DER PRÜFUNGSPFLICHT
In der Praxis sind nicht selten Sachverhaltsgestaltungen, Wahlrechtsausübungen und Ermessensentscheidungen zu beoachten, die auf eine Vermeidung der Prüfungspflicht abzielen. Hier ist besondere Vorsicht geboten: Schlagen solche Gestaltungen fehl, können im worst case u.a. bereits erfolgte Gewinnausschüttungen für die betroffenen Jahre zurück zu zahlen sein.
Sachverhaltsgestaltungen (z.B. Sale-and-lease-back-Transaktion oder Ausschüttungen) bieten gegenüber Ermessensentscheidungen (z.B. Forderungsbewertung) in der Regel die höhere Planungssicherheit, müssen aber zwingend bis zum Bilanzstichtag umgesetzt sein, um ihre Wirkung zu entfalten.
Bei Maßnahmen, die auf die Verteilung von Geschäftsaktivitäten auf mehrere Gesellschaften abzielen, sollte eine etwaig entstehende Pflicht zur Erstellung (und Prüfung!) eines Konzernabschlusses überwacht werden (Größenkriterien ab netto 20 Mio. Bilanzsumme, 40 Mio. EUR Umsatzerlösen und 250 Mitarbeitern).
Neuerungen rund um den handelsrechtlichen Jahresabschluss
Neuer Bestätigungsvermerk
Der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers wird künftig umfangreicher und rückt im Prüfungsbericht nach vorne.
Während ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk bei nicht kapitalmarktorientierten Unternehmen bisher im Regelfall ein sog. „Formeltestat“ war, das mit ca. eineinhalb Seiten auskam und dessen Formulierung abgesehen von Unternehmensnamen, Sitz und Datum nicht varrierte, dürfen Leser künftig ein im Regelfall eher fünf- bis sechsseitiges Testat erwarten.
Neben einer Veränderung der Struktur des Bestätigungsvermerks (es wird getrennte Prüfungsurteile für Jahresabschluss und Lagebericht geben), werden auch detaillierte Ausführungen (beispielsweise zur Verantwortung von gesetzlichen Vertretern, Aufsichtsorgan und Abschlussprüfer) aufgenommen.
Eine unternehmensspezifische Darstellung von sog. „Key Audit Matters“, d.h. von besonders wichtigen Prüfungssachverhalten, wie sie seit vergangenem Jahr für Unternehmen von öffentlichem Interesse geboten ist, wird es jedoch nicht geben.
Grund für die Neuerungen sind Änderungen der Berufsstandards insbesondere durch die Vorgaben internationaler Prüfungsstandards sowie von EU-Regelungen.
Die neuen Regelungen gelten erstmals für Berichtszeiträume, die am oder nach dem 15.12.2017 beginnen, bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren also für Jahresabschlüsse zum 31.12.2018.
Neue Sterbetafeln für die berechnung von Pensionsrückstellungen
Am 20.07.2018 hat die HEUBECK AG die neuen Richttafeln RT 2018G veröffentlicht. Diese lösen die Richttafeln RT 2005 G ab. Die neuen Richttafeln beinhalten Schätzwerte zu Lebenserwartungen auf Basis von aktualisierten und präzisierten statistischen Daten.
Bilanzierende sollten darauf achten, dass die aktualisierten Tafeln für ihre Berechnung der Pensionsrückstellungen für Stichtage ab 19.10.2018 verwendet werden. Auch die Finanzverwaltung hat die neuen Richttafeln in ihrem BMF-Schreiben vom 19.10.2018 „anerkannt“. Dies stellt einen Indikator für die allgemeine Anerkennung dieser Richttafeln dar.
Für steuerliche Zwecke können die Richttafeln bereits für Stichtage verwendet werden, die nach dem 20.07.2018 liegen, sie werden jedoch verpflichtend für Stichtage ab dem 30.06.2019. Da zu erwarten ist, dass die Pensionsrückstellungen unter Anwendung der neuen Richttafeln tendenziell steigen werden, empfiehlt sich eine möglichst frühe Anwendung, um die Steuerlast zu verringern.
Vorkehrungen und Maßnahmen zur Aufstellung des Lageberichts
Für Lageberichte ab 2019 werden sich Abschlussprüfer nicht mehr nur mit dem fertigen Resultat beschäftigen können, sondern müssen bei ihrer Prüfung aufgrund berufsständischer Vorgaben stärker auf das interne Kontrollsystem (IKS) abzielen, das Unternehmen implementiert haben, um einen vollständigen und richtigen Lagebericht aufzustellen.
Falls das aktuelle IKS solche Verfahren noch nicht vorsehen sollte, könnten Unternehmen den Lagebericht 2018 für einen „Testlauf“ nutzen.
Fragen, die sich ein Unternehmen stellen könnte, wären z.B.: Wer ist im Unternehmen für die Erstellung des Lageberichts zuständig? Welche Teile werden von wem geschrieben? Wer führt einen Review durch (4-Augen-Prinzip)? Auf welchen Angaben basiert der Prognosebericht im Lagebericht? Ist die zugrundelegende Planungsrechnung ausreichend validiert worden? Was ist der Zeitplan für die Teilbereiche bzw. für das Gesamtergebnis?
Auswirkungen der Digitalen Transformation auf Jahresabschluss und Lagebericht
“Die Digitalisierung ist die größte technische Revolution seit Erfindung des Buchdrucks und sie betrifft alle Branchen. Was wir in den vergangenen zwei Jahrzehnten erlebt haben, war nur der Gruß aus der Küche. Das mehrgängige Menü folgt noch.”
— Dr. Harald Mahrer, Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft der Bundesrepublik Österreich beim Wirtschaftstag in Berlin im Juni 2017
Unternehmen sollten sich angesichts der voranschreitenden Digitalisierung mit der Frage beschäftigen, welche konkreten Auswirkungen die Digitalisierung auf ihr Unternehmen und ihre Geschäftsentwicklung haben wird und eine bewusste Strategie entwickeln.
Je nach künftiger strategischer Ausrichtung können sich unterschiedliche Auswirkungen auf Jahresabschluss und Lagebericht ergeben.
Im Jahresabschluss können sich z.B. werterhebliche Umstände ergeben, die für die Werthaltigkeit vorhandener Anlagen und Maschinen aufgrund geplanter Nutzungsänderungen relevant sind. Zudem gewinnen immaterielle Vermögenswerte (neue Verfahren, Technologien, Marken etc.) an Bedeutung. Damit wird ggf. auch das Aktivierungswahlrecht für selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens relevant.
Im Lagebericht hat die Geschäftsleitung bekanntlich einen gesonderten Abschnitt vorzusehen, in dem sie die voraussichtliche Entwicklung ihres Unternehmens mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken unter Angabe der zugrunde liegenden Annahmen beurteilt und erläutert. Darunter sind auch Chancen und Risiken darzustellen, die sich aus der Digitalisierung für das Unternehmen ergeben.
FINEXA financial expert accounting
FINEXA ist eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main. Unser Leistungsspektrum umfasst die Durchführung von gesetzlichen und freiwilligen Jahresabschlussprüfungen, die Erstellung von Konzernabschlüssen nach HGB und IFRS, Gutachten wie z.B. Unternehmensbewertungen und Kaufpreisallokationen und die Beratung von Unternehmen bei ihrer digitalen Transformation.
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Martina Läger