Sustainability Report

 

Pflicht zur Erstellung einer Nachhaltigkeits-berichterstattung

Ab dem Geschäftsjahr 2025 sind alle großen Kapitalgesellschaften, bestimmte GmbH & Co. KGs und weitere Rechtsformen verpflichtet, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) zu erstellen. Unternehmen, die bereits bisher der Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung unterlagen (d.h. insbesondere große kapitalmarktorientierte Unternehmen), schon 1 Jahr früher. Bei abweichendem Geschäftsjahr verschiebt sich die Erstanwendung um ein paar Monate nach hinten.

In Deutschland wird die Nachhaltigkeitserklärung Bestandteil des Lageberichts.

Bis zur erstmaligen Berichterstattung im 1. Quartal 2026 (bei den kapitalmarktorientierten Unternehmen bereits in Q1/25) ist also nicht mehr viel Zeit.

 

Freiwillige Nachhaltigkeits-berichterstattung

Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss ein Unternehmen umfangreiche Datenpunkte sammeln. Diese betreffen nicht nur ihr eigenes Unternehmen, sondern auch das ihrer Lieferkette. Deshalb werden sie die dafür erforderlichen Informationen von ihren Lieferanten einholen.

Lieferanten, die selbst nicht zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, können durch eine freiwillige Berichterstattung sicherstellen, dass sie die über die notwendigen Daten und Nachweise verfügen.

 

Inhalt der Nachhaltigkeitserklärung

Der Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch die European Sustainability Reporting Standards vorgegeben.

Zentrales Element, das Art und Umfang der Berichterstattung bestimmt ist und daher zu Beginn durchgeführt wird, eine sog. Wesentlichkeitsanalyse. Danach entscheidet sich, über welche Aspekte der Nachhaltigkeit das Unternehmen zu berichten hat. Es gilt das Prinzip der “doppelten Wesentlichkeit” (welche wesentlichen Auswirkungen hat das Unternehmen auf die Umwelt? und welche wesentlichen Auswirkungen haben die Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen?

Unternehmen, die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, fallen auch in den Adressatenkreis des Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung. Sie müssen zudem offenlegen, in welchem Umfang ihrer Wirtschaftstätigkeit als taxonomiekonform einzustufen sind, d.h. als ökologisch nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomieverordnung.

 

Prüfung der Nachhaltigkeitserklärung

Als zwingender Bestandteil des Lageberichts wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig auch einer externen Prüfungspflicht unterliegen.

Für eine Übergangsfrist wird der Wirtschaftsprüfer jedoch nur eine Prüfungsaussage mit begrenzter Sicherheit abgeben (Erleichterung).

 

Weitere Fragen

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