Nachhaltigkeitsbericht

 

Quick Check

Sie möchten wissen, wo Ihr Unternehmen in Sachen Nachhaltigkeitsbericht steht und inwieweit Sie von den Regelungen betroffen sind?

Bei unserem Quick Check erarbeiten wir mit Ihnen eine grundlegende Übersicht und konkrete Handlungsempfehlungen.

Ihr Mehrwert durch unseren Quick Check:

  • Vermeiden Sie unnötige Arbeiten und Fehler

  • Erkennen Sie mögliche Potenziale und nutzen Sie diese

  • Schaffen Sie die Grundlage für eine gesetzeskonforme Berichterstattung (Compliance)

 

Pflicht zur Erstellung einer Nachhaltigkeits-berichterstattung

Ab dem Geschäftsjahr 2025 sind nach der CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) alle großen Kapitalgesellschaften, bestimmte GmbH & Co. KGs und weitere Rechtsformen verpflichtet, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS (European Sustainability Reporting Standards) zu erstellen. Unternehmen, die bereits bisher der Pflicht zur nichtfinanziellen Erklärung unterlagen (d.h. insbesondere große kapitalmarktorientierte Unternehmen), schon 1 Jahr früher. Bei abweichendem Geschäftsjahr verschiebt sich die Erstanwendung um ein paar Monate nach hinten.

Die CSRD muss dafür in Deutschland noch in nationales Recht umgesetzt werden.

In Deutschland wird die Nachhaltigkeitserklärung Bestandteil des Lageberichts.

Bis zur erstmaligen Berichterstattung im 1. Quartal 2026 (bei den kapitalmarktorientierten Unternehmen bereits in Q1/25) ist also nicht mehr viel Zeit.

 

Freiwillige Nachhaltigkeits-berichterstattung

Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung muss ein Unternehmen umfangreiche Datenpunkte sammeln. Diese betreffen nicht nur ihr eigenes Unternehmen, sondern auch das ihrer Lieferkette. Deshalb werden sie die dafür erforderlichen Informationen von ihren Lieferanten einholen.

Lieferanten, die selbst nicht zur Erstellung einer Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind, können durch eine freiwillige Berichterstattung sicherstellen, dass sie die über die notwendigen Daten und Nachweise verfügen.

 

Inhalt der Nachhaltigkeits-berichterstattung

Umfang und Inhalt der Nachhaltigkeitsberichterstattung werden durch die European Sustainability Reporting Standards vorgegeben.

Zentrales Element, das Art und Umfang der Berichterstattung bestimmt und daher zu Beginn durchgeführt wird, ist eine sog. Wesentlichkeitsanalyse. Danach entscheidet sich, über welche Aspekte der Nachhaltigkeit das Unternehmen zu berichten hat. Es gilt das Prinzip der “doppelten Wesentlichkeit” (welche wesentlichen Auswirkungen hat das Unternehmen auf die Umwelt? und welche wesentlichen Auswirkungen haben die Nachhaltigkeitsaspekte auf das Unternehmen?)

Unternehmen, die zur Abgabe einer Nachhaltigkeitserklärung verpflichtet sind, fallen auch in den Adressatenkreis des Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung. Sie müssen zudem offenlegen, in welchem Umfang ihrer Wirtschaftstätigkeit als taxonomiekonform einzustufen sind, d.h. als ökologisch nachhaltig im Sinne der EU-Taxonomieverordnung.

 

Prüfung der Nachhaltigkeits-berichterstattung

Als zwingender Bestandteil des Lageberichts wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig auch einer externen Prüfungspflicht unterliegen.

Für eine Übergangsfrist wird der Wirtschaftsprüfer jedoch nur eine Prüfungsaussage mit begrenzter Sicherheit (limited assurance) abgeben (Erleichterung).

 

Weitere Fragen

Sie haben weitere Fragen rund um das Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung? Sprechen Sie uns gerne an. Kontakt aufnehmen

 

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